Tipps & Tricks für Hundehalter„Gefährliche Hunde“ |
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Auszug aus der Polizeiverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen in Stuttgart |
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siehe auch hunde-in-stuttgart.de | |
Kampfhunde, Hunde der in § 1 Abs. 2 und
3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen sowie gefährliche Hunde sind so zu
halten und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Menschen, Tiere
oder Sachen ausgehen kann, insbesondere kein Entweichen des Hundes möglich
ist. § 3 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
Kampfhunde und gefährliche Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass der Hund sicher geführt wird, und die für den Halter erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Außerhalb des befriedeten Besitztums sind Kampfhunde und Hunde der in
§ 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen, die älter als
sechs Monate sind, sowie gefährliche Hunde sicher an der Leine zu führen.
Unabhängig vom Alter des Hundes ist am Halsband eine Kennzeichnung anzubringen,
aufgrund derer der Hundehalter ermittelt werden kann. Kampfhunde, die älter als sechs Monate sind, und gefährliche Hunde müssen außerhalb des befriedeten Besitztums einen das Beißen verhindernden Maulkorb tragen. Beim Führen von Kampfhunden und von Hunden der in § 1 Abs. 2 genannten
Rassen und ihrer Kreuzungen außerhalb des befriedeten Besitztums muss der
Halter oder der von Für Hunde der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen,
die keine Diese Verordnung gilt nicht für Diensthunde Definition gefährliche Hunde in Stuttgart §1 Kampfhunde (1) Kampfhunde im Sinne dieser Verordnung sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer
Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von
einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen
oder Tieren auszugehen ist. § 2 Gefährliche Hunde Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten Hunde, die, ohne
Kampfhunde gemäß § 1 zu sein, aufgrund ihres Verhaltens die Annahme
rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen
oder Tieren besteht. Anleinpflicht in den Grünanlagen Stuttgart Kampfhunde sind in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen im gesamten Stadtgebiet zu jeder Tages- und Nachtzeit ständig an der Leine zu führen. In Naturschutzgebieten müssen grundsätzlich alle Hunde an die Leine genommen werden. Bodenbrütende Vögel, Niederwild aber auch gefährdete Biotope werden durch frei laufende Hunde stark beeinträchtigt Definition Grünanlagen der Stadt Stuttgart Die öffentlichen Grünflächen der Stadt Stuttgart dienen der Gesundheit und Erholung der Einwohner. Zu den öffentlichen Grünflächen zählen Grünanlagen, Kinderspielflächen und Liegewiesen. Auszug aus der Benutzungsordnung für die öffentlichen Grünflächen der Stadt Stuttgart § 3 Ordnung auf den öffentlichen Grünflächen Die Benutzer sollen jede Belästigung, Gefährdung, Schädigung oder Störung anderer vermeiden. Von öffentlichen Liegewiesen und Kinderspielflächen sind Hunde fern zu halten. Damit die öffentlichen Grünflächen ihren Zweck erfüllen können, ist es nicht gestattet, in solchen Anlagen Hunde frei laufen zu lassen In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde. Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundeauslaufbereiche sowie Waldwege. Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden. Für sogenannte "Gefährliche Hunde" und "Hunde bestimmter Rassen" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch nicht. Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet. |
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Quelle: § 6 Hunde der Straßen- und Anlagen-Polizeiverordnung der Stadt Stuttgart |
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