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Tipps & Tricks für Hundehalter

„Gefährliche Hunde“

   
 
   
  Auszug aus der
Polizeiverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen in Stuttgart
   
  siehe auch hunde-in-stuttgart.de
   
  Kampfhunde, Hunde der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen sowie gefährliche Hunde sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen kann, insbesondere kein Entweichen des Hundes möglich ist. § 3 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

Kampfhunde und gefährliche Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass der Hund sicher geführt wird, und die für den Halter erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.

Außerhalb des befriedeten Besitztums sind Kampfhunde und Hunde der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen, die älter als sechs Monate sind, sowie gefährliche Hunde sicher an der Leine zu führen. Unabhängig vom Alter des Hundes ist am Halsband eine Kennzeichnung anzubringen, aufgrund derer der Hundehalter ermittelt werden kann.
Unbeschadet der Kennzeichnung nach Satz 2 sind gefährliche Hunde zusätzlich entsprechend § 3 Abs.2 Satz 2 zu kennzeichnen.

Kampfhunde, die älter als sechs Monate sind, und gefährliche Hunde müssen außerhalb des befriedeten Besitztums einen das Beißen verhindernden Maulkorb tragen.

Beim Führen von Kampfhunden und von Hunden der in § 1 Abs. 2 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen außerhalb des befriedeten Besitztums muss der Halter oder der von
diesem mit dem Führen Beauftragte eine beglaubigte Kopie der Bescheinigung über die
Erlaubnis oder Anzeige nach § 3 Abs. 5 oder des Prüfungsergebnisses nach § 1 Abs. 4 mit
sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Kontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung
aushändigen.

Für Hunde der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen, die keine
Kampfhunde sind, können im Einzelfall von der Ortspolizeibehörde Ausnahmen von Absatz
3 Satz 1 zugelassen werden, wenn Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
Sie können zeitlich und örtlich sowie auf bestimmte Personen beschränkt, befristet oder
unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden
werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet, geändert oder ergänzt werden.

Diese Verordnung gilt nicht für Diensthunde
des Polizeivollzugsdienstes
und von Gemeindevollzugsbediensteten,
des Strafvollzugs,
der Bundeswehr,
des Bundesgrenzschutzes
und der Zollverwaltung
soweit diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung ausgebildet oder gehalten werden.

Definition gefährliche Hunde in Stuttgart

§1 Kampfhunde

(1) Kampfhunde im Sinne dieser Verordnung sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist.

(2) Die Eigenschaft als Kampfhund wird aufgrund rassespezifischer Merkmale bei Hunden der folgenden Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist:
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Pit Bull Terrier.

(3) Die Eigenschaft als Kampfhund kann im Einzelfall insbesondere bei Hunden der folgenden Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 2 erfassten Hunden vorliegen, wenn Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren hinweisen:
- Bullmastiff
- Staffordshire Bullterrier
- Dogo Argentino
- Bordeaux Dogge
- Fila Brasileiro
- Mastin Espanol
- Mastino Napoletano
- Mastiff
- Tosa Inu.

§ 2 Gefährliche Hunde

Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten Hunde, die, ohne Kampfhunde gemäß § 1 zu sein, aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht.
Gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde, die
1. bissig sind,
2. in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringen oder
3. zum unkontrollierten Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren neigen.

Anleinpflicht in den Grünanlagen Stuttgart

Kampfhunde sind in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen im gesamten Stadtgebiet zu jeder Tages- und Nachtzeit ständig an der Leine zu führen.

In Naturschutzgebieten müssen grundsätzlich alle Hunde an die Leine genommen werden. Bodenbrütende Vögel, Niederwild aber auch gefährdete Biotope werden durch frei laufende Hunde stark beeinträchtigt

Definition Grünanlagen der Stadt Stuttgart

Die öffentlichen Grünflächen der Stadt Stuttgart dienen der Gesundheit und Erholung der Einwohner. Zu den öffentlichen Grünflächen zählen Grünanlagen, Kinderspielflächen und Liegewiesen.

Auszug aus der Benutzungsordnung für die öffentlichen Grünflächen der Stadt Stuttgart

§ 3 Ordnung auf den öffentlichen Grünflächen

Die Benutzer sollen jede Belästigung, Gefährdung, Schädigung oder Störung anderer vermeiden.

Von öffentlichen Liegewiesen und Kinderspielflächen sind Hunde fern zu halten. Damit die öffentlichen Grünflächen ihren Zweck erfüllen können, ist es nicht gestattet, in solchen Anlagen Hunde frei laufen zu lassen

In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde. Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundeauslaufbereiche sowie Waldwege.

Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden. Für sogenannte "Gefährliche Hunde" und "Hunde bestimmter Rassen" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch nicht.

Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet.

   
  Quelle: § 6 Hunde der Straßen- und Anlagen-Polizeiverordnung der Stadt Stuttgart (– StrAnlPoVO –)